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Abgaswartung und Fristen Für die ab 1. Januar 1976 immatrikulierten Motorfahrzeuge gelten die folgenden Intervalle:
Leichte Motorwagen (bis 3’500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr:
- Intervall ohne Katalysator: alle 12 Monate
- Intervall mit Katalysator: alle 24 Monate
Motorwagen mit Dieselmotoren, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren (z.B. Mähdrescher):
- Intervall bei Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h: alle 24 Monate
- Intervall bei Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h alle 48 Monate
Zudem gilt, dass die Wartung jeweils bis zum Ende des Monats Gültigkeit hat. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Auch Motorwagen mit On Board Diagnosesystem (OBD), erkennbar an der Kontrollleuchte (stilisiertes Motorsymbol), unterstehen der Abgaswartung. Es ist jedoch nur ein reduzierter Wartungsumfang erforderlich und auf die Messung der Abgas- / Rauchwerte kann verzichtet werden.
Detaillierte Rechtsgrundlagen zur Abgaswartung
- Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 59a (Abgaswartung / Pflichten des Halters)
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art.35 (u.a. Umfang der Abgaswartung, Berechtigung).
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